Lebenslagen
Ausweise, Reisedokumente und Urkunden
Beantragung eines Personalausweises
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen. Der Personalausweis kann auf freiwilliger Basis für alle Kinder ab der Geburt ausgestellt werden.
Für die Beantragung eines Personalausweises ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.
Der Personalausweis im Scheckkartenformat verfügt seit dem 1. November 2010 über einen elektronischen Identitätsnachweis, genannt eID. Mit dieser Funktion können sich Bürgerinnen und Bürger schneller und verlässlicher im Internet ausweisen, beispielsweise gegenüber Online-Dienstleistern. Diese Funktion ist bei Lieferung des Ausweises durch die Bundesdruckerei bei Personen über 16 Jahren regelmäßig eingeschaltet und kann bei Aushändigung des Ausweises kostenfrei ausgeschaltet werden. Zudem können auf dem Personalausweis Fingerabdrücke aufgenommen und eine elektronische Signatur gespeichert werden. Bitte beachten Sie: Personalausweise können nicht verlängert werden!
Nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz besteht Personalausweispflicht erst für Personen ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie nicht bereits im Besitz eines Reisepasses sind. Für Jugendliche unter 12 Jahren wird (für Reisen) ein Kinderreisepass benötigt. Ab dem 12. Lebensjahr wird kein Kinderreisepasss ausgestellt, da ein entweder ein Personalausweis oder ein 'normaler' Reisepass zu beantragen ist.
Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig; bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre. Er kann grundsätzlich in Deutschland genutzt werden, in den Ländern der Europäischen Union auch als Ersatz für den Reisepass. Beachten Sie bitte stets die aktuellen Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Weitere Informationen des Bundesministeriums des Innern zu den Funktionen, der Handhabung und den Schutz der persönlichen Daten finden Sie hier.
Antrag
Den Antrag, sich einen Personalausweis ausstellen zu lassen, sollten Sie am Hauptwohnsitz stellen. Da Sie unterschreiben müssen und eventuell von Ihnen Fingerabdrücke genommen werden, müssen Sie persönlich erscheinen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren müssen beide Erziehungsberechtigte unterschreiben. Einer davon (Vater, Mutter oder Vormund) muss zusammen mit dem Kind den Antrag stellen. Die zweite Unterschrift kann per Vollmacht in Verbindung mit dem Personalausweis/Reisepass vorgelegt werden.
Wenn Sie heiraten, ist es frühestens acht Wochen vor der Eheschließung möglich, neue Ausweisdokumente zu beantragen. Bringen Sie dafür bitte die Bescheinigung des Standesamtes über den Tag der Eheschließung und die zukünftige Namensführung mit.
Bearbeitungszeit/ Bearbeitungsstand
Nachdem der Antrag gestellt wurde, dauert es circa vier Wochen, bis der neue Personalausweis in der Bundesdruckerei in Berlin erstellt ist, auch wenn Sie den Brief mit der PIN schon vorher erhalten. In dringenden Einzelfällen kann Ihnen sofort ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden; dieser gilt dann drei Monate. Angaben zu den benötigten Unterlagen finden Sie weiter unten.
Mit Hilfe der Dokumentennummer, die Sie bei der Beantragung des Personalausweises erhalten, können Sie über das unten angegebene Onlineformular stets den aktuellen Bearbeitungsstand erfahren. Das Ausweisdokument können Sie erst abholen, wenn Ihnen der PIN-Brief vorliegt und Sie die Nachricht erhalten haben, dass der Personalausweis an das Bürgeramt geliefert worden ist. Der PIN-Brief zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion wird Ihnen durch die Bundesdruckerei zugestellt. Dies erfolgt nur bei Personen, die bei Antragstellung mindestens 15 Jahre und neun Monate alt sind.
Befreiung von der Ausweispflicht
Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, wenn ...
- sie dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung).
- sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Betreuer oder von einer Person mit öffentlich beglaubigter (Vorsorge-) Vollmacht vertreten werden.
- sie dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
- sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Für die Befreiung von der Ausweispflicht werden ein (formloser) Antrag, ein Nachweis über die Immobilität (z.B. von Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst), bei Beantragung durch Dritte eine Vollmacht, dass der Beantragende die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen darf (z.B. aktueller Betreuerausweis, andere Nachweise der Vertretungs- und Betreuungsvollmacht)sowie ein gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt, benötigt.
Die Beantragung von der Ausweispflicht kann sowohl schriftlich als auch durch persönliche Vorsprache eines/er Anverwandten/Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Bei der Antragstellung sind mitzubringen:
- ein aktuelles Passbild (nicht älter sechs Monate), das den Anforderungen für die biometrische Erfassung genügt (beachten Sie die Hinweise auf der Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
- wenn vorhanden, alter Personalausweis oder Kinderausweis
- bei erstmaliger Ausstellung kann die Vorlage einer Geburtsurkunde erforderlich sein, wenn die standesamtlichen Angaben noch nicht im Einwohnerregister erfasst sind
- bei Neuzuzug, Eheschließung oder Einbürgerung die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch
Die Gebühr beträgt 22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren und 37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren.
Für einen vorläufigen Personalausweis fällt eine Gebühr von 10,00 Euro an.
Sie können die Gebühren im Bürgerbüro bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen stellt das Bürgerbüro der Gemeinde Alfter bei Beantragung zusätzlich einen vorläufigen Personalausweis aus, der drei Monate gültig ist. Der vorläufige Personalausweis kann sofort ausgehändigt werden, wenn alle Voraussetzungen der Beantragung erfüllt sind. Die Gebühr beträgt 10,00 Euro.
Allgemeine Informationen
Seit Januar 2013 bieten viele deutsche Auslandsvertretungen die Dienste einer Personalausweisbehörde an. Das bedeutet, dass Deutsche ohne Wohnsitz im Inland an der für sie zuständigen Auslandsvertretung Personalausweise neu beantragen, ändern oder als verloren melden können. Sie können auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern.
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Auslandsvertretung auch Personalausweisbehörde ist. Deshalb kann es sein, dass die Ihnen nächstgelegene Auslandsvertretung zwar wie bisher für die Ausstellung Ihres Passes zuständig ist, Sie sich für das Zusatzangebot Personalausweis (Aktivierung des elektronischen Ausweises, Veränderung der PIN, etc.) jedoch an eine entferntere Auslandsvertretung wenden müssen. Bitte erkundigen Sie sich daher vorher auf der Internetseite der für Sie zuständigen Auslandsvertetung.
Kosten
Für Personalausweisanträge werden die Gebühren erhoben, die auch für das Inland gesetzlich festgelegt sind, zuzüglich eines ebenfalls gesetzlich festgelegten Auslandszuschlags. So kostet z.B. die Neubeantragung eines Personalausweises für Antragsteller/innen über 24 Jahre 58,80 Euro (Grundgebühr 28,80 Euro zuzüglich 30 Euro Auslandszuschlag), unter 24 Jahren 52,80 Euro.
Beantragung eines Reisepasses
Jeder Deutsche benötigt bei Reisen ins Ausland einen Reisepass. In einige Staaten – vor allem in Europa – kann auch ein Personalausweis zur Einreise genutzt werden. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Botschaft oder einem Konsulat Ihres beabsichtigten Reiseziels. Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Bürgerbüro erforderlich.
Alle Deutschen, die in Alfter ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Reisepass im Bürgerbüro beantragen.
Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich, weil eine Unterschrift und der Fingerabdruck benötigt wird.
Seit dem 01.11.2007 sind in jedem neu beantragten Reisepass Fingerabdrücke der Inhaberin bzw. des Inhabers zu speichern. Diese werden im Rahmen der Antragstellung vollelektronisch abgenommen. Falls der Reisepass kurzfristig benötigt wird, ist gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren (siehe unter vorläufiger / Express-Reisepass) möglich.
Ebenfalls kann für Vielreisende ein Reisepass mit 48 Seiten ausgestellt werden. Der normale Reisepass hat nur 32 Seiten.
Bei der erstmaligen Ausstellung eines Reisepasses in Alfter bringen Sie bitte zusätzlich Ihren Personalausweis mit.
Sobald der Reisepass geliefert wurde, können Sie diesen persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person abholen lassen.
Wenn Sie heiraten, ist es frühestens acht Wochen vor der Eheschließung möglich, neue Ausweisdokumente zu beantragen.
Bringen Sie dafür bitte die Bescheinigung des Standesamtes über den Tag der Eheschließung und die zukünftige Namensführung mit.
In dringenden Fällen kann Ihnen auf Antrag ein Expresspass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Bei der Antragstellung sind mitzubringen:
- aktuelles oder abgelaufenes Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)
- ein aktuelles Passbild (nicht älter sechs Monate), das den Anforderungen für die biometrische Erfassung genügt (beachten Sie die Hinweise auf der Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
- Geburtsurkunde, bei erstmaliger Beantragung eines Ausweisdokuments
- gegebenenfalls den Nachweis zur Führung eines Doktorgrades
- zusätzlich kann die Vorlage der letzten aktuellen Personenstandsurkunde erforderlich werden, wenn die Daten des vorgelegten Identitätsdokuments von den Eintragungen im Melderegister abweichen
- bei Beantragung nach Einbürgerung oder Eheschließung die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch. Eventuell Einbürgerungsurkunde, sofern die Einbürgerung erst kürzlich erfolgte
Besonderheiten/zusätzliche Unterlagen bei der Antragstellung Minderjähriger:
- Zustimmung beider Erziehungsberechtigten. Sind dieses die Eltern, genügt es jedoch, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist und vom anderen Elternteil eine Vollmacht und den Ausweis (Überprüfung der Unterschrift) vorlegt. Die Vollmacht kann formlos vorgelegt werden; Sie können aber auch den unten angebotenen Vordruck nutzen.
- Wenn ein Elternteil verstorben ist, (soweit im Melderegister noch nicht vermerkt) eine Sterbeurkunde.
- Wenn die Ehe geschieden ist, der Sorgerechtsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk)
- Bei Ledigen eine Negativbescheinigung des Jugendamtes
- Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Einwilligungsvorbehalt umfassen, die Bestellung zum Betreuer oder zur Betreuerin beziehungsweise der Gerichtsbeschluss
Die Gebühr beträgt 37,50 Euro für Personen unter 24 Jahren und 70,00 Euro für Personen ab 24 Jahren. Sie können die Gebühren im Bürgerbüro bar oder mit der EC-Karte bezahlen.
Allgemeine Informationen
Für die Passausstellung im Ausland ist in der Regel diejenige deutsche Auslandsvertretung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats) zuständig, in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten.
Einige wenige Botschaften und Generalkonsulate nehmen allerdings keine Aufgaben als Passbehörde wahr. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung. Um Ihnen weite Anreisewege zu ersparen, sind auch bei einigen Honorarkonsuln die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Passanträgen und Weiterleitung an die zuständige Auslandsvertretung gegeben. Die Anschriften der Vertretungen und Honorarkonsuln finden Sie hier.
Pässe müssen in der Auslandsvertretung grundsätzlich persönlich beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Reisepässe werden für alle Passbehörden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und über das Auswärtige Amt an die Auslandsvertretungen geschickt. Deshalb liegen zwischen Antragstellung und Aushändigung mehrere Wochen. Eine rechtzeitige Antragstellung wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass einige Auslandsvertretungen ein Terminvergabesystem benutzen und es hier zu Wartezeiten kommen kann. Antragsformulare, Angaben zu Gebühren, Wartezeiten und Terminvereinbarungen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Auslandsvertretung.
Benötigte Unterlagen
Die entsprechenden Antragsformulare und Informationen über die vorzulegenden Dokumente finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertetung (siehe oben). Das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei der Passbehörde ist zur elektronischen Fingerabdruckerfassung und zum Zwecke einer sicheren Identifizierung erforderlich. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten scheidet damit in der Regel aus.
Kosten
Bei Beantragung im Ausland beträgt die Grundgebühr plus Auslandszuschlag für Antragsteller ab 24 Jahren 81,00 Euro und für Antragsteller unter 24 Jahren 58,50 Euro.
Die Gebühr erhöht sich im Einzelfall, beispielsweise wenn...
- der Pass bei einer örtlich unzuständigen Passbehörde beantragt wird,
- der Reisepass im Expressverfahren beantragt wird,
- der Reisepass mit 48 Seiten (statt der üblichen 32 Seiten) beantragt wird,
- die Pass(ersatz)ausstellung auf Veranlassung des Passbewerbers außerhalb der Dienstzeiten erfolgt.
Im Einzelfall können zusätzlich Auslagen für Fernsprech- und Portokosten erhoben werden.
Da die Gebühren in Landeswährung erhoben werden, können Schwankungen durch sich ändernde Umrechnungskurse eintreten.
Abschaffung des Kinderreisepasses
Der Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf zur "Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens" vom 08.10.2023 die Abschaffung von Kinderreisepässen beschlossen. Anstelle des Kinderreisepasses können für Kinder normale Reisepässe beantragt werden.
Vorläufiger / Express-Reisepass
Sie können sich einen Express-Reisepass ausstellen lassen. Dies dauert in der Regel drei bis fünf Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine höhere Gebühr anfällt. In dringenden Fällen (zum Beispiel drei Tage vor Antritt einer Reise) können Sie sich einen vorläufigen Reisepass ausstellen lassen, der Ihnen bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ausgehändigt wird. In beiden Fällen ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.
Express-Reisepass
Reicht der Zeitraum für die Beantragung eines Reisepasses (erfahrungsgemäß vier bis fünf Wochen) nicht aus, kann gegen eine erhöhte Gebühr auch ein Express-Reisepass im Bürgerbüro beantragt werden. Die Lieferdauer eines Express-Reisepasses beträgt in der Regel drei bis fünf Arbeitstage. Auch beim Express-Reisepass kann eine vorzeitige Lieferung bis zum Reiseantritt nicht garantiert werden. Es ist in einem solchen Notfall zu empfehlen, sich mit dem Bürgerbüro in Verbindung zu setzen.
Vorläufiger Reisepass
Der vorläufige Reisepass wird ausgestellt, wenn Sie kurzfristig einen Reisepass benötigen und dessen Ausstellung nicht bis zum erstmaligen Gebrauch möglich ist.
Ein vorläufiger Reisepass wird nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt. Die Notwendigkeit eines vorläufigen Reisepasses ist vom Antragsteller zu belegen (z.B. durch Reiseunterlagen, Flugtickets oder Ähnliches). Das Bürgerbüro entscheidet abschließend, ob die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses begründet ist. Der vorläufige Reisepass wird Ihnen unmittelbar im Bürgerbüro ausgestellt und ist maximal ein Jahr gültig.
Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Express-Reisepasses bzw. eines vorläufigen Reisepasses sind die §§ 1 Abs. 2, 6 PaßG in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Paßgesetzes.
Express-Reisepass
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis, ggf. Kinderreisepass
- ein aktuelles (bis zu sechs Monate alt) biometrisches Lichtbild (Foto Mustertafel-BPA-Portal)
- bei Antragstellern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (sowie die Einverständniserklärung des zweiten Erziehungsberechtigten) oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten erforderlich
Vorläufiger Reisepass
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
- geeignete Unterlagen zum Nachweis der Dringlichkeit (z. B. Flugtickets, Buchungsbestätigungen)
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis, ggf. Kinderreisepass
- ein aktuelles (bis zu sechs Monate alt) biometrisches Lichtbild (Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei)
- bei Antragstellern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (sowie die Einverständniserklärung des zweiten Erziehungsberechtigten) oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten erforderlich
Für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren beträgt die Gebühr 102,00 Euro für Personen ab dem 24. Lebensjahr und für Personen unter 24 Jahren 69,50 Euro.
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (maschinenlesbar) beträgt die Gebühr 26,00 Euro.
Im Bürgerbüro können Sie Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Schulzeugnisse, Arbeitszeugnisse oder Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubigung durch uns möglich ist, können Sie gerne in den Bürgerbüros erfragen.
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können im Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn
- die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
- Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
- Die Unterschrift(en) sind bitte erst bei der persönlichen Vorsprache im Beisein der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters vor Ort zu leisten.
- Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden.
- Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
- Beglaubigungen von deutschen Personenstandsurkunden können nur bei dem Standesamt vorgenommen werden, bei dem die Personenstandsurkunde ausgestellt wurde.
- Ausländische Geburtsurkunden werden im Bürgerbüro beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind. Grundsätzlich wird keine Urkunde in kyrillischer, japanischer und chinesischer Schrift beglaubigt. Ausnahme: Diese Urkunde wurde von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher übersetzt und gesiegelt.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
Bei der Antragstellung sind mitzubringen:
- Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
- Bei Schriftstücken in fremder Sprache im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
- Für Unterschriftsbeglaubigungen ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin, sowie der Personalausweis oder Pass erforderlich.
- Gegebenenfalls Nachweise über die Gebührenbefreiung.
- Beglaubigungen einer Abschrift je Seite 4,20 Euro
- Beglaubigungen einer Ablichtung je Seite 4,20 Euro
- Beglaubigung einer Unterschrift 2,50 Euro
- Muss vor Ort erst eine Kopie erstellt werden, fallen pro Seite/Kopie zusätzlich 0,70 € an
Eine Bezahlung ist bar oder mit EC-Karte und Eingabe der PIN möglich.
Gebührenfreie Beglaubigungen gibt es:
- zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung für Rentenzwecke
- zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale zum Zwecke der Gebührenbefreiung
- Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB (aktueller Nachweis erforderlich
Sie können im Bürgerbüro ein Privat-, Behörden- und erweitertes oder Europäisches Führungszeugnis beantragen und wir leiten es an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Das Bundesamt für Justiz stellt das entsprechende Führungszeugnis aus und sendet es an Sie oder an die von Ihnen benannte Behörde.
Für die Ausstellung eines Privat-, Behörden- und erweiterten Führungszeugnisses können Sie auch unseren Online-Antrag mit integrierter Bezahlfunktion nutzen.
Privatführungszeugnis
Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis. Antworten auf häufige Fragen zum Führungszeugnis erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.
Erweitertes Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis. Weitere Informationen vom Bundesamt für Justiz.
Rechtsgrundlagen bilden die §§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz.
Bei der persönlichen Antragstellung im Bürgerbüro werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Angabe des Verwendungszwecks
- Beim Behördenführungszeugnis: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen
- Für ein erweitertes Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
- Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben
Für Beantragung eines Führungszeugnis beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Bei der persönlichen Antragstellung im Bürgerbüro können Sie die Gebühr bar oder mit EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen. Für ehrenamtliche Tätigkeiten ist die Beantragung des Führungszeugnisses gebührenfrei.
Das Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises stellt auf Antrag fest, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der Grad der Behinderung ist. Im Falle einer Schwerbehinderung, wenn also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, stellt das Versorgungsamt einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Für eine persönliche Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungsamtes des Rhein-Sieg- Kreises zur Verfügung.
Sie können aber auch einen Online-Antrag (ELSA NRW) nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und/oder von Merkzeichen stellen.
Das Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises ist für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts (Neuntes Sozialgesetzbuch - SGB IX) zuständig. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung wird festgestellt, ob eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt und welchen Grad diese Behinderung (GdB) hat.
Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Die Behinderung kann angeboren oder ihre Ursache ein Unfall oder eine Krankheit sein.
Als schwerbehinderter Mensch (GdB mindestens 50) erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Sie können damit bestimmte Rechte und verschiedene (soziale) Leistungen erhalten, wie zum Beispiel im Berufsleben (bezahlter zusätzlicher Urlaub, besonderer Kündigungsschutz), Freifahrt (Bus und Bahn), Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze. Art und Umfang der Leistungen sind jedoch abhängig von der Höhe des GdB und eventuellen Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Wegweiser für Menschen mit Behinderung im Rhein-Sieg-Kreis oder dem Ratgeber für Menschen mit Behinderung - diesen Ratgeber gibt es auch in leichter Sprache hier.
Folgende Unterlagen werden für einen Antrag benötigt:
- Antrag
- Antragsvordrucke in Papierform erhalten Sie auch an der Bürgerinfotheke im Rathaus der Gemeinde Alfter. Es besteht auch die Möglichkeit, den Antrag Online zu stellen
- Sofern vorhanden: Unterlagen über den Gesundheitszustand (zum Beispiel Befundberichte, ärztliche Gutachten (auch Kurschlussgutachten, Pflege-, Betreuungsgutachten), EKG-, Labor- und Röntgenbefunde - keine Röntgenbilder -, die nicht älter als zwei Jahre sind)
- Falls Sie über keine Unterlagen verfügen, wird mit dem Antrag eine Einverständniserklärung erfragt und diese Unterlagen von den von Ihnen benannten Stellen und Personen angefordert
- Ein Lichtbild
Bei ausländischen Mitbürgern zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine Kopie des Passes zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts.
Wird der Antrag von einer Vertreterin oder von einem Vertreter gestellt: zusätzlich die (Vorsorge-)Vollmacht beziehungsweise Bestellungsurkunde.
Die Prüfung des Antrags ist gebührenfrei.
Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrages Unterstützung brauchen, melden Sie sich bitte bei:
Marie Neumann, Telefon 0228 6484-131, E-Mail: marie.neumannalfterde, Raum 19
Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.
Fachliche Fragen zum Schwerbehindertenrecht beantworten Ihnen die Mitarbeiter/innen des Versorgungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises.
Umzug in und nach Alfter
Im Rahmen des deutschen Bundesmeldegesetzes ist Jeder verpflichtet, die Änderung des Wohnsitzes anzuzeigen. Hierzu ist die persönliche Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.
Anmeldung / Ummeldung
Wenn Sie nach Alfter ziehen oder innerhalb von Alfter umziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug anmelden.
Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszugsdatum abzumelden. Grundsätzlich erfolgt die Abmeldung zum Tag des Auszuges. Eine Abmeldung und die Aushändigung der Abmeldebestätigung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen sind vorzunehmen bei:
Wegzug
- ins Ausland
- der Nebenwohnung (die Abmeldung kann sowohl bei der Meldebehörde des Haupt- als auch der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes erfolgen)
- "ohne festen Wohnsitz" (nur mit Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug)
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegeperson oder eine Betreuungsperson bestellt ist, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung oder der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument sind mitzubringen.
*Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung
Die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie in der Regel direkt von Ihrem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
Gerne können Sie die ausfüllbare Wohnungsgeberbestätigung verwenden. Diese sollten Sie ausgedruckt und unterschrieben zu Ihrer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro mitbringen.
Anmeldung
Wenn Sie nach Alfter ziehen, müssen Sie sich gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug melderechtlich anmelden.
Bei Familien reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt. Dieser muss dazu die Ausweise bzw. Pässe und ggf. Aufenthaltstitel aller Familienangehörigen zur persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro (Meldebehörde) mitbringen. Ausländische Ausweisdokumente müssen zwingend noch gültig sein, ansonsten ist eine melderechtliche Anmeldung nicht möglich.
Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen von der Person angemeldet werden, in deren Wohnung sie mit einziehen (im Regelfall sind das die Erziehungsberechtigten). Zieht der Minderjährige mit nur einem Elternteil zu, ist zwingend das Einverständnis des anderen Elternteils für den Umzug erforderlich oder eine entsprechende Negativauskunft des Jugendamtes vorzulegen, dass keine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt.
Bei volljährigen Familienmitgliedern muss derjenige selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen, welche dann zur Anmeldung mitzubringen ist.
Für Personen, die unter Betreuung stehen, liegt die Pflicht bei der Person, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. In diesem Fall ist die Bestellung oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.
Jeder Meldepflichtige kann sich auch vertreten lassen, muss in diesem Fall aber zwingend das Anmeldeformular selbst unterschrieben haben. Die vertretende Person muss ausdrücklich schriftlich dazu bevollmächtigt sein, die Anmeldung vorzunehmen und ebenso in der Lage sein alle erforderlichen Auskünfte über den Betroffenen erteilen zu können. Ebenso müssen alle Ausweisdokumente der zuziehenden Person zum Termin mitgebracht werden.
Zur Anmeldung benötigen Sie zwingend die vom Vermieter bzw. Eigentümer der neuen Wohnung ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung. Sollten Sie in Ihr Eigentum ziehen, füllen Sie dieses Formular selbst aus und unterschreiben es. Wenn es sich um eine erst kürzlich erworbene Immobilie handelt, bringen Sie zur Sicherheit bitte einen Grundbuchauszug mit, damit Ihre Anmeldung auch dann erfolgen kann, wenn Sie noch nicht im Kataster der Stadt als Eigentümer vermerkt sind.
Bei Zuzug aus dem Ausland ist ggf. die Vorlage Ihrer Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.) im Original erforderlich. Diese Dokumente müssen dann nach ISO Norm von einem gerichtlich beeidigten und anerkannten Dolmetscher übersetzt sein. Nur so können Ihre Personenstandsdaten korrekt eingetragen oder verändert werden.
Ausnahmen von der Meldepflicht
- Sollten Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sein und für einen Zeitraum nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz allerdings innerhalb von zwei Wochen veranlasst werden.
- Wenn sich Ihr Hauptwohnsitz im Ausland befindet, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet.
- Bürger, welche in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind und diese Wohnung beibehalten, müssen sich nicht anmelden, wenn sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.
Abmeldung
Die Abmeldung des Wohnsitzes im Bürgerbüro (Meldebehörde) ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Rechtsgrundlage bildet der § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.
Wer ins Ausland umzieht, hat bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland zu hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, als auch der Behörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist, vorgenommen werden.
Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz
Wer gegen die Anmelde- bzw. Abmeldepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden, die bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Anmeldung
- Wohnungsgeberbestätigung
- Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere die Personalausweise und elektronischen Aufenthaltstitel zur Eintragung der Anschriftenänderung
- Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Vorlage von Personenstandsurkunden (Eheschließung, Ehescheidung, Geburtsurkunden von Kindern) im Original erforderlich
- Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder Negativbescheinigung des Jugendamtes (wird nur benötigt, wenn Kinder oder Jugendliche mit nur einem Sorgeberechtigten zuzieht)
- Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, die Bestellung zum Betreuer oder zur Betreuerin beziehungsweise der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument
- Sofern Sie die melderechtliche Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vornehmen lassen, sind eine schriftliche Vollmacht und Ihre Ausweisdokumente vorzulegen
Abmeldung
- Kopie des Personalausweises oder der Aufenthaltstitel zusammen mit dem entsprechenden Nationalpass.
- Wohnungsgeberbestätigung (nur bei Abmeldung nach "ohne festen Wohnsitz").
Die melderechtliche An-, Um- und Abmeldung ist gebührenfrei.
Sie können für die nachfolgenden Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW einen Online-Antrag stellen.
Für einen neuen Hund in Ihrem Haushalt:
- Anmeldung
- Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes/Hundes bestimmter Rassen
Für einen bereits angemeldeten Hund:
- Abmeldung
- Antrag auf Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung
- Verlustmeldung Hundesteuermarke
Alle weiteren Informationen, sowie benötigte Unterlagen, Gebühren usw. werden im Laufe der Online-Beantragung erläutert.
Hundesteuer-Veranlagung (An- und Abmeldung)
Sofern Sie oder eine andere Person in Ihrem Haushalt einen Hund aufgenommen haben, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen anmelden. Das gilt auch, wenn der Hund in Pflege, in Verwahrung oder aus dem Tierheim genommen wurde. Wenn der Hund aus einem eigenen Wurf stammt, ist dieser innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Steuerbescheid und die Hundesteuermarke auf dem Postweg. In besonderen Fällen können Sie eine Steuerermäßigung oder -befreiung beantragen. Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen. Eine Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe, Wegzug, sonstige Abschaffung oder Tod des Hundes vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Steuermarke zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist eine Erklärung über den Verbleib der Marke erforderlich.
Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Alfter können Sie hier abrufen.
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde. Zum Beispiel bei
- auf Aggression gezüchteten Hunden
- Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben
- Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Haltungserlaubnis für Hunde bestimmter Rassen
Wenn Sie einen Hund folgender Rassen haben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur Hundehaltung:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander mit anderen Hunden.
Die Erlaubnis für die Haltung der vorgenannten Hunde ist beim Fachgebiet 1.3 - Sicherheit und Ordnung zu beantragen oder über den Online-Antrag abzuwickeln. Der Halter ist verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.
Für Fragen bezüglich der Hundesteuer-Veranlagung wenden Sie sich bitte an das
Fachgebiet 2.3 - Steuern, Veranlagung und Vollstreckung, Telefon 0228/6484-154, steueramt-Gemeinde-Alfteralfterde
und für Fragen bezüglich der Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund bzw. Hunde bestimmter Rassen wenden Sie sich bitte an das
Fachgebiet 1.3 - Sicherheit und Ordnung, Telefon 0228/6484-115, frank.overkampalfterde
Beantragung einer einfachen Meldebescheinigung
Sie können bei der Gemeinde Alfter eine einfache Meldebescheinigung beantragen, wenn Ihr aktueller Wohnsitz in Alfter gemeldet ist. Die Meldebescheinigung dient gegenüber Dritten als Nachweis über Ihre bestehende melderechtliche Anmeldung in einer aktuellen Wohnung bzw. Haus. Sie kann für behördliche und private Zwecke verwendet werden.
Die einfache Meldebescheinigung enthält:
1. Familienname
2. frühere Namen
3. Vornamen
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Sie können den Antrag durch eigene persönliche Vorsprache oder durch persönliche Vorsprache eines bzw. einer schriftlich Bevollmächtigten im Bürgerbüro, oder als Online-Antrag stellen.
Die einfache Meldebescheinigung kann im Bürgerbüro unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) beantragt werden. Sollte ein schriftlich Bevollmächtigter bzw. eine schriftlich Bevollmächtigte den Antrag für Sie stellen, so muss bei der Antragstellung die schriftliche Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes vorgelegt werden.
Für eine einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 9,00 Euro erhoben.
Sie können die Gebühr im Bürgerbüro bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.
Beim Online-Antrag sind die zulässigen Zahlungsmöglichkeiten paypal oder Kreditkarte (Mastercard, VISA).
Eine Bescheinigung zum Beispiel für gesetzliche (deutsche) Rentenzwecke (nicht Betriebs- oder Auslandsrenten), die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter, die Kindergeldkasse oder die Stiftung für Hochschulzulassung ist unter Vorlage eines Nachweises gebührenfrei. Die gebührenfreie Erstellung ist damit nur bei persönlicher Vorsprache möglich. Sie erhalten in der Regel in 3 bis 7 Arbeitstagen Antwort auf Ihren Antrag. Die einfache Meldebescheinigung wird mit Siegelabdruck und Unterschrift postalisch an Ihre im Melderegister aktiv verzeichnete Meldeanschrift versandt.
Beantragung einer erweiterten Meldebestätigung
Sie können bei der Gemeinde Alfter eine erweiterte Meldebescheinigung beantragen, wenn Ihr aktueller Wohnsitz in Alfter gemeldet ist. Sollten Sie aus Alfter verzogen sein, ist eine Ausstellung einer erweiterten Meldebescheinigung nur bei persönlicher Vorsprache möglich. Die erweiterte Meldebescheinigung dient zum Zwecke der Eheschließung, zur Vorlage bei einer Botschaft oder einem Konsulat.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält:
- Familienname
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
Zusätzlich können Sie folgende Daten auswählen, welche auf der erweiterten Meldebescheinigung angedruckt werden sollen:
- frühere Namen
- Doktorgrad
- Ordensname, Künstlername
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Geschlecht
- Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde
- Einzugsdatum, Auszugsdatum
- Familienstand
- Daten zum Ehegatten bzw. Lebenspartner (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
- Daten zu minderjährigen Kindern (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift)
- Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises
Die erweitere Meldebescheinigung kann im Bürgerbüro unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) beantragt oder schriftlich als Online-Antrag gestellt werden. Sollte ein schriftlich Bevollmächtigter bzw. eine schriftlich Bevollmächtigte den Antrag für Sie stellen, so muss bei der Antragstellung im Bürgerbüro die schriftliche Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes vorgelegt werden.
Für eine einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 9,00 Euro erhoben.
Sie können die Gebühren im Bürgerbüro bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.
Beim Online-Antrag gibt die Zahlungsmöglichkeit mittels paypal oder Kreditkarte (Mastercard, VISA).
Sie erhalten in der Regel in 3 bis 7 Arbeitstagen Antwort auf Ihren Antrag. Die erweitere Meldebescheinigung wird mit Siegelabdruck und Unterschrift postalisch an Ihre im Melderegister aktiv verzeichnete Meldeanschrift versandt.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister (nach §44 BMG) beinhaltet folgende Daten:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
3. derzeitige Anschriften
4. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Sie benötigen für die Auskunft folgende Informationen zur gesuchten Person:
Familienname und Vorname(n)
sowie mindestens eines der beiden Kriterien:
- Kriterium 1: Geburtsdatum
- Kriterium 2: letzte bekannte Anschrift im Inland (Straße, Hausnummer und Ort)
Hinweis zum Datenbestand der Anschrift:
Folgende Orte der letzten bekannten Anschrift sind möglich:
- Alfter, sofern es sich um eine Anschrift aus dem Jahre 1984 oder später handelt.
- der Ort aus dem der Zuzug nach Alfter erfolgte.
Sie können die Melderegisterauskunft nach §44 BMG als Online-Antrag stellen.
Für jede Anfrage wird eine Gebühr von 11,00 Euro erhoben, die Sie direkt online bezahlen können. Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten: paypal oder Kreditkarte (Mastercard, VISA)
Die automatisierte (einfache) Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Sie benötigen für die Auskunft folgende Informationen zur gesuchten Person:
Familienname und Vorname(n)
sowie mindestens eines der beiden Kriterien:
- Kriterium 1: Geburtsdatum und Geschlecht
- Kriterium 2: letzte bekannte Anschrift in Alfter
Melderegisterauskunft
Der Online-Dienst ist aufgrund von Wartungsarbeiten momentan deaktiviert und wird erst Anfang 2025 wieder zur Verfügung stehen.
Sie haben die Möglichkeit eine automatisierte (einfache) Melderegisterauskunft (nach §49 BMG) zu beantragen. Dabei wird Ihnen das Ergebnis (positiv oder negativ) Ihrer Anfrage unmittelbar nach Ihrer Online-Zahlung angezeigt. Eine Übermittlung des Ergebnisses per E-Mail erfolgt nicht.
Die automatisierte (einfache) Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften und/oder
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Für jede Anfrage wird eine Gebühr von 6,00 Euro erhoben, die Sie direkt online bezahlen können. Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten: paypal oder Kreditkarte (Mastercard, VISA)
Ein SEPA-Basislastschriftmandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Basislastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Sie können Einzugsermächtigungen gegenüber der Gemeinde Alfter auch über einen kostenfreien Online-Antrag erteilen.
Antrag auf Anschriftenänderung Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein (durch Umzug oder Heirat, kein Halterwechsel):
Sie können den Antrag auf Anschriftenänderung Zulassungsbescheiningung Teil I/Fahrzeugschein als Online-Antrag oder persönlich bzw. durch einen Bevollmächtigten in der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamt in Meckenheim oder im Bürgerbüro stellen. Beim Online-Antrag erhalten Sie in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen ein Antwortschreiben mit dem Adress-Aufkleber für Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder Ihren Fahrzeugschein per Post zugesandt.
Sollten mehrere Fahrzeuge auf Sie zugelassen sein, bitten wir Sie, diesen Vorgang entsprechend zu wiederholen.
Bei der Online-Anschriftenänderung betragen die Gebühren 13,80 Euro. Sie haben folgende Online-Zahlungsmöglichkeiten: Kreditkarte (Mastercard, VISA). Sollten Sie die Anschriftenänderung in der Zulassungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises oder im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter vornehmen lassen, fallen Gebühren von 10,80 Euro an.
Die Gemeinde Alfter übernimmt im Rahmen der Amtshilfe die Umschreibung sowie die Abmeldung von Kraftfahrzeugen für den Rhein-Sieg-Kreis. Die Dienste werden nicht online angeboten, das Erscheinen im Rathaus der Gemeinde Alfter ist erforderlich.
Jagdschein
Online oder persönlich beim Rechts- und Ordnungamt des Rhein-Sieg-Kreises können Sie einen Antrag auf die Erteilung eines Jagdscheins stellen. Die nachfolgende Erteilung erfolgt bei der Unteren Jagdbehörde im Kreishaus in Siegburg.
Fischereischein
Wer im Rhein-Sieg-Kreis fischen möchte, benötigt einen Fischereischein. Dieser kann von den örtlichen Ordnungsbehörden jedoch nur ausgestellt werden, wenn zuvor die Fischerprüfung abgelegt wurde. Den Antrag auf Fischerprüfung können Sie online oder persönlich beim Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises stellen.
Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines (1 Jahr oder 5 Jahre):
- Prüfungszeugnis
- Lichtbild
- Personalausweis
Bei Verlängerungen:
- Fischereischein (evtl. Lichtbild)
- Prüfungszeugnis/ Personalausweis bei erstmaliger Verlängerung durch die Gemeinde Alfter
Bei erstmaliger Erteilung eines Jugendfischereischeines:
- unterschriebener Antrag des Erziehungsberechtigten
- Kinderausweis oder Schülerausweis
- Lichtbild
Bei Verlängerungen:
- Jugendfischereischein (evtl. Lichtbild)
- unterschriebener Antrag des Erziehungsberechtigten
- Kinderausweis oder Schülerausweis bei erstmaliger Verlängerung durch die Gemeinde Alfter
Gebühren
- Jahresfischereischein und Verlängerung des Jahresfischereischeins: 16,00 Euro
- Jugendfischereischein und Verlängerung des Jugendfischereischeins: 8,00 Euro
- Fünfjahresfischereischein und Verlängerung des Fünfjahresfischereischeins: 48,00 Euro
- Ersatzfischereischein: 10,00 Euro
Sie können die Gebühren im Bürgerbüro bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.
In NRW besteht seit dem 01.01.2018 folgende Reitregelung:
Das Reiten ist danach erlaubt:
in der freien Landschaft (außerhalb von Wäldern) zum Zweck der Erholung und auf eigene Gefahr
- auf allen öffentlichen Verkehrsflächen;
- auf allen privaten Straßen und Wegen
im Wald zum Zweck der Erholung und auf eigene Gefahr
- auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen
in Waldgebieten im rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises
- auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, privaten Straßen- und Wegen sowie Fahrwegen zum Zweck der Erholung und auf eigene Gefahr
Wer reitet oder führt, muss im Besitz von Reitkennzeichen mit gültigen Jahresaufklebern sein.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt für Reiter.
Sie können die Beantragung eines Reitkennzeichens mit aktuellen Jahresaufklebern, die Beantragung eines Reitkennzeichens ohne Jahresaufklebern, die Beantragung von Jahresaufklebern (bei bereits vorhandenem Reitkennzeichen), die Abmeldung, Mitteilung von Änderungen (z.B. Anschrift, etc.), Übertragung oder Ruhendstellung des Reitkennzeichens oder die Verlustmeldung als Online-Antrag stellen.
Beachten Sie hierbei bitte, dass nur derjenige Änderungen vornehmen kann, dem das betreffende Reitkennzeichen zugeteilt wurde.
Beantragung eines Reitkennzeichens mit aktuellen Jahresaufklebern
- für private Zwecke: 41,76 Euro
- für gewerbliche Zwecke: 91,76 Euro
Beantragung eines Reitkennzeichens ohne Jahresaufkleber (Ersatz-Reitkennzeichen)
- für private/gewerbliche Zwecke: 10,90 Euro
Sofern bereits Jahresaufkleber für das lfd. Jahr beantragt wurden und diese bereits aufgeklebt waren, erhalten Sie Ersatz-Aufkleber.
Beantragung von Jahresaufklebern (bei bereits vorhandenem Reitkennzeichen)
- für private Zwecke: 30,86 Euro
- für gewerbliche Zwecke: 80,86 Euro
Die Reitabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben. Sie ist für die Unterhaltung von Reitwegen und zur Abgeltung möglicher Ersatzansprüche von Grundstückseigentümern bestimmt. Sie beträgt z. Zt. je Kennzeichensatz und Kalenderjahr 25 Euro für Privatpersonen und 75 Euro für Reiterhöfe zuzüglich Verwaltungsgebühren und Auslagen. Der Gesamtbetrag wird jährlich neu festgesetzt.
Die RSAG bietet als regionaler Entsorger die Möglichkeit, Anmeldungen, Änderungen und vieles mehr Online abzuwickeln. Darüber hinaus haben Sie mit der kostenlosen RSAG-App für das Smartphone die wichtigsten Termine immer im Blick:
- Push-Nachricht zum nächsten Leerungstermin
- Countdown-Anzeige zum nächsten Leerungstermin
- Termin für die Abholung von Sperrmüll, Grünabfällen und Elektrogroßgeräten bestellen
- Termine und Standorte des Elektro-Kleinteile-Mobils und Schadstoff-Mobils
- Abfall-ABC
- Standorte der RSAG-Entsorgungsanlagen
- Standorte der Glascontainer und Altkleider-Container
- Tipps und Meldungen
Die Fahrradabstellanlagen an den S-Bahn-Haltepunkten Alfter-Impekoven und Alfter-Witterschlick sowie an der Stadtbahnhaltestelle Alfter/Alanus Hochschule bieten Fahrgästen ein schnelles Umsteigen vom Fahrrad auf Bus und Bahn. An den Stationen stehen überdachte Abstellanlagen mit Fahrradbügeln, an denen das Fahrrad angeschlossen werden kann, zur Verfügung.
Der S-Bahn-Haltepunkt der S 23 in Alfter-Impekoven verfügt über abschließbare Fahrradboxen. Die Fahrradboxen können für 60 Euro im Jahr bei der Gemeinde Alfter angemietet werden (siehe Kontakt). Aktuell sind noch Boxen frei.
Am S-Bahn-Haltepunkt Alfter-Witterschlick der S 23 und an der Stadtbahnhaltestelle Alfter/Alanus Hochschule (Linie 18) stehen ebenfalls Fahrradboxen zur Verfügung. Die Buchung der Fahrradboxen ohne Ladefunktion wird komplett über die Internetplattform www.bikeparkbox.de verwaltet. Radfahrer können das System einfach und bequem am Computer daheim oder mit dem Smartphone vor Ort bedienen – von der Registrierung, der Buchung und Bezahlung bis zur Öffnung der Fahrradbox. Der Mietzeitraum für die Fahrradboxen kann flexibel von einem Tag, einer Woche oder einem Monat bis zu einem Jahr gewählt werden. Die Kosten betragen in der Gemeinde Alfter für einen Tag 2 Euro, für eine Woche 4,90 Euro, einen Monat 15 Euro und ein Jahr 94,90 Euro. Weitere Informationen zu Standorten und zur Funktionsweise gibt es unter www.bikeparkbox.de
Fachgebiet 4.1 - Tiefbau
Günter Restel
Telefon: 0228/6484-163
guenther.restelalfterde
Kinder, Familie und Soziales
Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises ist im Bereich der Kindertagesbetreuung für die Gemeinde Alfter zuständig.
Im Bereich Kindertagesbetreuung sind die wichtigsten Formen die Betreuung in Tageseinrichtungen („Kindergärten“, „Kindertagesstätten“, „Kitas“) und die Kindertagespflege.
Die Suche von Plätzen in Tageseinrichtungen und die Anmeldung können Sie seit dem 1. September 2019 über das Kita-Portal des Rhein-Sieg-Kreises vornehmen. Informationen zum neuen KitaPortal Rhein-Sieg-Kreis und zum Anmeldeverfahren erhalten Sie hier.
Wenn Sie einen Tagespflegesatz für Ihr Kind suchen, wenden Sie sich bitte an das Fachgebiet 1.4 Soziales und Bildung.
Die Elternbeiträge errechnen sich nach der Beitragstabelle, die zu Beginn jedes Kindergartenjahres angepasst wird.
Eine Übersicht mit allen in der Gemeinde Alfter befindlichen Kindertageseinrichtungen finden Sie hier. Informationen zur Kindertagespflege entnehmen Sie der Broschüre Kindertagespflege im Rhein-Sieg-Kreis.
Wenden Sie sich bitte für Rückfragen bezüglich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung an Herrn Jüris, Telefon: 0228/6484-179, markus.juerisalfterde und für Rückfragen bezügliches eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege an Frau Reis, Telefon 0228/6484-186, heike.reisalfterde.
Allen drei Grundschulen in der Gemeinde Alfter werden als Offene Ganztagsschule (OGS) geführt. Kooperationspartner der Gemeinde Alfter ist die Katholische Jugendagentur Bonn. Weitere Informationen zu Aufnahme und Betreuungsverträgen finden Sie hier.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Mittel werden zum Beispiel für Mitgliedschaft im Sportverein oder Klassenfahrten auf Antrag bereitgestellt.
Aufgrund des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) ergeben sich seit dem 1. August 2019 einige Änderungen bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die entsprechenden Merkblätter und Vordrucke befinden sich in der redaktionellen Überarbeitung. Bei Fragen zur Bildung und Teilhabe wenden Sie sich bitte an Frau Katharina Gasper (Tel.:0228/6484-162; katharina.gasperalfterde).
Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Auch bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in der Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets.
Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sog. Bedarfsauslösung).
Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden auch die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich verbessert (siehe die Übersicht zu den Verbesserungen im Bildungspaket).
Weitere Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen finden Sie hier oder montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr über das Bürgertelefon zum Thema "Bildungspaket" unter 030/221911009.
- Hauptantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Zusatzblatt für die Kostenübernahme für eine Klassenfahrt bzw. Ausflug der Schule
- Zusatzblatt für die Kostenübernahme für eine Lernförderung
- Zusatzblatt für die Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung
- Zusatzblatt für die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung
- Zusatzblatt für die Kostenübernahme für die Teilahbe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote)
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Fachgebiet 1.4 Soziales und Bildung
Frau Gasper, Telefon: 0228/6484-162, katharina.gasperalfterde
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige soziale Leistung im Rahmen der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung im Fachgebiet 1.4 Soziales und Bildung einzuholen. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter den nachstehenden Telefonnummern oder per E-Mail.
Sozialhilfe können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es werden zwei Arten von Sozialhilfe gewährt:
- Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es für Menschen, die vorübergehend, aber länger als sechs Monate erwerbsgemindert sind. Das sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Ob unterhaltsverpflichtete Angehörige leistungsfähig sind, wird geprüft (3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII).
- Grundsicherung im Alter erhalten Menschen, die die reguläre Altersgrenze für eine Verrentung erreicht haben. Darüber hinaus kann Grundsicherung gewährt werden für Menschen, die älter als 18 Jahre sind und aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eltern und Kinder müssen gegenseitig keinen Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahreseinkommen unter 100.000 Euro haben (4. Kapitel SGB XII).
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
- den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuelle Mehrbedarfe, wie z.B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Leistungen für Klassenfahrten, Schulbücher und Nachhilfeunterricht (siehe unter Bildungs- und Teilhabepaket).
Achtung: Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, können einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) beim Jobcenter Rhein-Sieg stellen.
Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie hier.
Zur Antragstellung bringen Sie bitte folgende aktuelle Unterlagen mit:
- Antragsvordruck
- Rentenbescheid
- Nachweis über anderes Einkommen
- Nachweis über Vermögen
- Nachweis über die Unterkunfts- und Heizkosten
- Wohngeldbescheid
- Nachweise über Versicherungen
- Schwerbehindertenausweis
In Fällen der Grundsicherung im Alter wenden Sie sich bitte an:
Frau Mair, Telefon: 0228/6484-185, monika.mairalfterde
und in den Fällen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung an:
Frau Gasper, Telefon: 0228/6484-162, katharina.gasperalfterde
oder Frau Mair, Telefon: 0228/6484-185, monika.mairalfterde
Über den Wohngeldrechner NRW (Wohngeldproberechner) finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein. Praktisch: Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Über diesen Link gelangen Sie direkt dorthin: Wohngeldrechner NRW
Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zuÂständige WohngeldÂstelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragsstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.
Aufgrund der stetig steigenden Preise für Wohnraum fällt es vielen Haushalten schwer, die Kosten bei niedrigem und mittleren Einkommen zu tragen. Für diese Fälle kann es einen staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten geben.
Unter Wohngeld versteht man
- einen Mietzuschuss für Mieter(innen) einer Wohnung, eines Zimmers oder für Bewohner(innen) eines Heimes,
- einen Lastenzuschuss für Eigentümer(innen) eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt unter anderem ab von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamtjahresbruttoeinkommens,
- der Höhe der Miete oder Belastung (diese sind immer nur bis zu einer bestimmten Höhe zuschussfähig).
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen.
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen bzw. Formulare benötigt:
Zum Antrag auf Mietzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss; Erst- bzw. Weiterleistungsantrag)
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Vermieterbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
Zum Antrag auf Lastenzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschss; Erst- bzw. Weiterleistungsantrag)
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Anlage "Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung"
- Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe Erbbauzinsen
- Verwaltungskostennachweis
- Bescheid über die Eigenheimzulage
- Fremdmittelbescheinigung
Bei beiden Antragsvarianten sind folgende allgemeine Unterlagen beizufügen:
- Einkommensnachweise
- Verdienstbescheinigung, die durch den Arbeitgeber auszufüllen und dem Antrag beizufügen ist
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- aktuelle Rentenbescheide
- Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (z.B. Arbeitslosen-, Unterhaltsgeld)
- Bescheide über Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung)
- Nachweise über Krankengeld
- bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden: letzter Steuerbescheid
- Einkommensprognose für die nächsten 12 Monate
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum, durch den Vermieter auszufüllen und zu unterschreiben
- Anlage "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen"
- Anlage "Untervermietung"
Die Beantragung von Wohngeld ist gebührenfrei.
Team Wohngeldstelle
Frau Schnick, Tel.: 0228/6484-134, Zimmer 22
Die E-Mailadresse der Wohngeldstelle lautet wohngeldstelle-gemeinde-alfteralfterde.
Für den Bezug von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert sind, wird eine Wohnberechtigungsbescheinigung benötigt. Die Bescheinigung wird für eine bestimmte Wohnungsgröße erteilt. Sie richtet sich nach der Personenzahl und ist an gewisse Einkommensgrenzen gebunden. Die Bescheinigungen werden beim Rhein-Sieg-Kreis, Referat für Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung ausgestellt. Die Anträge hierfür können dort unmittelbar eingereicht werden.
Geburt, Heirat, Tod
Hinweis: Aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens im Standesamt bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0228 6484-117 für alle Anliegen (z. B. Urkunden, Geburt, Heirat, Tod), die das Standesamt betreffen. Wir bedanken uns für das Verständnis.
Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden, die vom Standesamt Alfter beurkundet wurden, können Sie online beantragen.
Sie können auch persönlich im Standesamt erscheinen, dann vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Wenn Sie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden beantragen möchten, die den Zeitraum vor dem 1. August 1969 betreffen, wenden Sie sich bitte an die Stadt Bonn.
Für die Abschrift einer Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde beträgt die Gebühr jeweils 10,00 Euro pro Abschrift/Urkunde.
Standesbeamtin Frau Johann
Telefon 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
Sie haben ein Baby bekommen - Herzlichen Glückwunsch zur Geburt und eine schöne Zeit! Wenn Ihr Kind in Alfter (Zuhause oder in einer Einrichtung) geboren wurde, erfolgt die standesamtliche Anmeldung der Geburt bei unserem Standesamt.
Nach den §§ 18 ff. Personenstandsgesetz muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Bezirk es geboren ist, innerhalb von einer Woche nach der Geburt angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. Im Falle einer Hausgeburt stellt Ihnen Ihre Hebamme die Geburtsanzeige aus und händigt Ihnen ein Formular aus, in dem Sie den oder die Vornamen Ihres Babys eintragen. Für die Anzeige der Geburt ist die persönliche Vorsprache beider Elternteile des Kindes, sofern Sorgerecht besteht, im Standesamt erforderlich.
Bitte erkundigen Sie sich vor der persönlichen Vorsprache im Standesamt, welche Unterlagen Sie zur standesamtlichen Anzeige der Geburt mitbringen müssen.
Standesbeamtin Frau Johann
Telefon: 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
Die Anmeldung der Eheschließung hat der Gesetzgeber vor die Eheschließung gestellt. Das Verfahren dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und zur Ermittlung etwaiger Ehehindernisse. Rechtsgrundlage hierfür sind § 12 und § 13 des Personenstandsgesetzes (PStG). Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anmeldungen zur Eheschließung montags bis freitags nur bis eine Stunde vor dem Ende der Öffnungszeiten möglich sind. Vereinbaren Sie bitte für die Anmeldung zur Eheschließung einen Termin im Standesamt.
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dem die Verlobten ihren Wohnsitz angemeldet haben. Gibt es unterschiedliche Wohnsitze, haben sie unter mehreren möglichen zuständigen Standesämtern die Wahl. Wenn Sie nicht am Wohnsitz heiraten möchten, sondern an einem anderen Ort, teilen Sie dies dem Standesamt bei der Anmeldung bitte mit. Die Unterlagen werden nach abgeschlossener Prüfung dann weitergeleitet (hierdurch entstehen jedoch zusätzliche Gebühren). Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor der Hochzeit erfolgen.
Wenn beide Verlobte den Hauptwohnsitz in Alfter haben, volljährig sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren sind und noch nicht verheiratet oder verpartnert waren, benötigen sie zur Anmeldung folgende Unterlagen:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, die nicht älter als sechs Monate ist (erhältlich beim Geburtsstandesamt)
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
In allen übrigen Fällen wird um vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt gebeten.
Die Verlobten sollen die Anmeldung gemeinsam persönlich vornehmen. Ist einer der Verlobten verhindert, so kann er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Erklärung muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten. Den Vordruck „Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung“ erhalten Sie beim Standesamt Alfter.
Die Anmeldung zur Eheschließung kostet 40,00 Euro (zzgl. Kosten für die Ausstellung der Heiratsurkunden). Besitzt einer der beiden Verlobten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, erhöht sich die Gebühr auf 66,00 Euro.
Standesbeamtin Frau Johann
Telefon 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
Das freundliche und moderne Trauzimmer im Alfterer Rathaus ist ca. 60 Quadratmeter groß und verfügt über 19 Sitzplätze für Gäste.
Zusätzlich steht das Trauzimmer in der historischen Güterhalle des Witterschlicker Bahnhofs zur Verfügung. Der Bahnhof wurde 1903 erbaut und steht seit 2001 unter Denkmalschutz. Das Trauzimmer bietet Platz für ca. 40 Personen, die Möglichkeit Getränke zu kühlen und die Trauung mit Musik zu untermalen. Trauungen im Bahnhof Witterschlick werden von April bis Ende Oktober durchgeführt.
Darüber hinaus befindet sich eine offizielle Außenstelle des Alfterer Standesamtes im Herrenhaus Buchholz. Das lichtdurchflutete Trauzimmer bietet auf 50 Quadratmetern insgesamt 30 Sitzplätze und weitere 20 Stehplätze.
Für alle Trauzimmer gilt, dass Fotoaufnahmen nach Absprache mit dem Standesbeamten gestattet sind. Ihren Wünschen zur individuellen Gestaltung – im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten – kommt das Standesamt gerne nach.
Das Standesamt der Gemeinde Alfter bietet auch Trauungen an Samstagen an.
Ãœbersicht der Trautermine am Samstagen
Terminreservierungen für Trauungen sind maximal 12 Monate im Voraus möglich. Weitere Informationen finden Sie unter der Lebenslage "Anmeldung zur Eheschließung".
Neben dem Trauzimmer im Alfterer Rathaus, stehen ein Trauzimmer in der historischen Güterhalle im Bahnhof Witterschlick und ein Trauzimmer im Herrenhaus Buchholz zur Verfügung.
Die Gebühr bei der Vornahme der Eheschließung außerhalb des Rathauses (ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden) beträgt 115,00 Euro. Erfolgt die Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden) wird eine zusätzliche Gebühr von 230,00 Euro erhoben.
Standesbeamtin Frau Johann
Telefon 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
In jedem Standesamt kann ein Antrag auf Namensänderung gestellt werden.
Für die Namensänderung ist die persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich.
Folgende Erklärungen zur Namensführung können gegenüber dem Standesamt abgegeben werden:
- Ehegatten können nach der Eheschließung ihren gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
- Ein Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen oder eine solche Erklärung widerrufen.
- Ein Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit können ihren künftig zu führenden Namen nach dem jeweiligen Heimatrecht oder auch nach deutschem Recht wählen.
- Nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes können Erklärungen über die Führung von Vornamen und Familiennamen abgegeben werden.
Um Ihnen bei Ihrem Anliegen passgenaue Informationen zu geben, empfiehlt sich Ihr Anliegen vorher telefonisch anzumelden und einen Termin im Standesamt zu vereinbaren.
Für die Namensänderung beträgt die Gebühr 21,00 Euro und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 Euro.
Standesbeamtin Frau Johann,
Telefon 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. In der Regel erstattet ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen die Anzeige und nimmt auch die sonstigen mit einer Bestattung verbundenen Aufgaben wahr.
Sterbefall anzeigen
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 Personenstandsgesetz. In der Regel erstattet ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen die Anzeige und nimmt auch die sonstigen mit einer Bestattung verbundenen Aufgaben wahr.
Der Sterbefallanzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung.
- Sterbefallanzeige des Krankenhauses oder mündliche Anzeige durch den Bestatter.
- Stammbuch der Familie bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, gegebenenfalls Heiratsurkunde bei Eheschließung vor dem 01. Januar 1958.
- War die Ehe bereits durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
- Bei ledigen Verstorbenen ist die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern vorzulegen.
- Sind Urkunden im Ausland ausgestellt, ist eine Ãœbersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher zusammen mit dem Original vorzulegen.
- Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Pass.
- Können nicht alle erforderlichen Unterlagen zeitnah vorgelegt werden, erfolgt eine "Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalls", um eine angemessene Bestattung zu ermöglichen.
Die Beurkundung eines Sterbefalles ist gebührenfrei.
Für die Rentenzwecke und Krankenversicherung erhalten Sie gebührenfreie Urkunden. Gleiches gilt für Urkunden für das Versorgungsamt, Halbweisenrente und andere soziale Einrichtungen.
Kosten bezüglich der Ausstellung von Sterbeurkunden erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Standesbeamtin Frau Johann
Telefon 0228/6484-117
oder
Standesbeamtin Frau Ewert
Telefon 0228/6484-122
Bauen und Wohnen
Grundsätzlich ist für alle Baugenehmigungsverfahren ein formeller Bauantrag erforderlich. Je nach der Art des Genehmigungsverfahrens sind unterschiedliche Unterlagen notwendig.
Das Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreises ist für die Gemeinden Alfter zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Sofern Sie die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragen, bei dessen Verwirklichung Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, die nach den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Gemeinde Alfter geschützt sind, müssen Sie Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen dieser Satzung beifügen.
Den Antrag finden Sie im Kommunalportal der Gemeinde Alfter hier.
Die Wirtschaftsförderung Alfter GmbH (WFA) versteht sich als Ansprechpartner für ansiedlungsinteressierte Bürger, die für ihre Familien einen attraktiven Heimat- und Wohnort suchen. Informationen zu Wohnbauflächen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der WFA.
Die Wirtschaftsförderung Alfter GmbH (WFA) versteht sich als Ansprechpartner von Unternehmern und Gewerbetreibenden mit Ansiedlungs-, Veränderungs- oder Expansionsinteresse. Informationen zu Gewerbeflächen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der WFA.
Beim Amt für Katasterwesen und Geoinformation des Rhein-Sieg-Kreises können Sie nachstehende Auskünfte einholen:
- Auszüge aus dem Karten- und Buchnachweis des Liegenschaftskatasters
- Auszüge aus der Deutschen Grundkarte 1:5000 (historisch bis 10.06.2015 geführt)
- Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk
Eigentümer, Behörden und andere Interessenten können Auszüge aus dem Kartennachweis (Liegenschaftskarte) erhalten.
Eine Übersicht über die Breitbandversorgung in der Gemeinde Alfter finden Sie hier
Fragen und Antworten zur Einführung der 5G-Mobilfunknetze und den damit in Verbindung stehenden elektromagnetischen Feldern (EMF) gibt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Gewerbe und Arbeit
Die Gewerbeanzeige ist beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Gemeinde Alfter vorzunehmen. Alternativ habe Sie die Möglichkeit unter anderem nachfolgende Online-Anträge beim Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen:
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Gewerbe abmelden
Darüber hinaus können Sie dort Ihre Antragsübersicht und den Antragsstatus abrufen. Dafür ist vorab eine kostenlose Registrierung bei der BundID notwendig. Zudem finden Sie auf dem Wirtschafts-Service-Portal allgemeine Informationen über gewerbliche Tätigkeiten.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis (z.B. eine Ausbildung anfangen) eingehen, ärztlich untersuchen lassen.
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins für die Erstuntersuchung oder erste Nachuntersuchung können Sie online beantragen.
Diese Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist kostenlos, wenn der Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt wird.
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins für die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG oder die erste Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG können Sie online beantragen. Bei einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro kann Ihnen der Untersuchungsberechtigungsschein sofort bei Antragstellung ausgefertigt und ausgehändigt werden.
Die Wahl des Arztes ist frei. Weitere Informationen zur dieser ärztlichen Untersuchung erhalten Sie hier.
Bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass bei Antragstellung durch die/den Auszubildende/n
- Personalausweis oder Reisepass bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
- bei einer Nachuntersuchung: Bestätigung des Arbeitgebers über das bestehende Ausbildungsverhältnis
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsschein ist gebührenfrei.
Nicht nur Studentinnen und Studenten sondern auch Schülerinnen und Schüler können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Die BAföG-Leistungen sollen die Ausbildung im Schulbereich fördern und werden als Zuschuss gezahlt.
Für den Schulbereich ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung des Rhein-Sieg-Kreises zuständig, sofern die Eltern ihren Wohnsitz dort haben.
Grundsätzlich ist für Studenten das Amt für Ausbildungsförderung an der staatlichen Hochschule (Studentenwerk) zuständig, an der die Immatrikulation erfolgt. Eine Übersicht mit den Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen erhalten Sie hier.
Mehr zum Thema BAföG finden Sie hier.
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine elfstellige Nummer, die Ihnen diverse Serviceleistungen der Steuerverwaltung ermöglicht. Sollten Sie Ihre Steuer-ID verlegt, verloren oder vergessen haben, erhalten Sie diese auf Online-Antrag vom Bürgerbüro. Weitere Informationen zur Steuer-ID erhalten Sie hier.
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine elfstellige Nummer, die Ihnen diverse Serviceleistungen der Steuerverwaltung ermöglicht. Sollten Sie Ihre Steuer-ID verlegt, verloren oder vergessen haben, erhalten Sie diese auf Online-Antrag per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Eine Mitteilung der Steuer-ID per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel eine Woche. Die Bearbeitungsdauer kann sich bei Fällen mit Rückfragen mit dem Bundeszentralamt für Steuern verlängern und bis zu sechs Wochen betragen. Weitere Informationen zur Steuer-ID erhalten Sie hier.
Bei der Nutzung des Online-Dienstes benötigen Sie keine weiteren Unterlagen. Für die Mitteilung der Steuer-ID durch das Bürgerbüro der Gemeinde Alfter, müssen Sie schon in Alfter Ihren Wohnsitz angemeldet haben.
Die Mitteilung der Steuer-ID ist gebührenfrei.
Sie haben (als natürliche Person) die Möglichkeit die Ausstellung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister als Online-Antrag bei der Gemeinde Alfter zu beantragen. Es ist eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten, Ihre Zahlungsmöglichkeiten sind PayPal und Kreditkarte (Mastercard, VISA).
Auch auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz kann die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit einem Online-Antrag gestellt werden (auch für juristische Personen möglich). Die Gebühr beträgt ebenfalls 13 Euro und ist online zu bezahlen. Sie können ausschließlich mit einer Kreditkarte (Visa/MasterCard) zahlen.
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne eine gewerblichen Niederlassung zu haben, gewerbliche Tätigkeiten ausübt.
Darunter fallen laut § 55 Gewerbeordnung (GewO):
- der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
- das Anbieten von Leistungen
- die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung
- die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Sie ist kann beim Ordnungsamt beantragt werden, wenn der Antragsteller seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Alfter hat. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Personalausweis bzw. Pass
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt)
- Passfoto
- ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
- ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung
Die Reisegewerbekarte darf Ihnen erst ausgehändigt werden, wenn Sie diese unterschrieben haben. Sie kann daher nicht auf dem Postwege oder elektronisch übersandt werden, sondern muss von Ihnen persönlich im Ordnungsamt in Empfang genommen werden. Eine elektronische Abwicklung des vollständigen Verfahrens ist daher nicht möglich. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese muss ebenfalls bei der Gemeinde Alfter beantragt werden.
Der Gebührenrahmen beträgt 50,00 Euro bis 500,00 Euro.
Der Gewerbeverein Alfter e. V. vertritt die Interessen von Gewerbetreibenden gegenüber der Verwaltung und der Öffentlichkeit. Mit seinen Mitgliedern aus den verschiedensten Branchen (Handwerk, Dienstleistung, Einzelhandel) bildet er ein Netzwerk und ermöglicht seinen Mitgliedern die Durchführung gemeinsamer Aktionen. Darüber soll über Erfahrungsaustausch Wissen weitergegeben werden.
- Kontakt: