In NRW gelten neue Corona-Regeln. Überall dort, wo man keine Maske tragen kann – etwa in der Gastronomie, im Freizeit-Bereich oder beim Sport – gilt nach der neuen Coronaschutzverordnung 2Gplus. Das bedeutet: Man muss geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein. Eine Ausnahme gibt es für Geboosterte – und für doppelt Geimpfte, die zusätzlich genesen sind, wobei der positive PCR-Test höchstens drei Monate zurückliegen darf.
2G, 2Gplus und 3G – was steckt hinter diesen Regeln?
- 2G: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte
- 2G plus bzw. 2Gplus: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte mit zusätzlichem Test (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test). In NRW entfällt die Test-Pflicht bei Geboosterten – und bei doppelt Geimpften, wenn sie zusätzlich genesen sind (positiver PCR-Test in den vergangenen drei Monaten).
- 3G: Zutritt oder Teilnahme für Genesene, Geimpfte und Getestete (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test)
Was ist geschlossen und für alle verboten?
- Clubs und Diskotheken: Der Betrieb ist verboten.
- Tanzveranstaltungen: Verboten sind sowohl öffentliche als auch "private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches", wenn "das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung" bildet. Bei anderen Veranstaltungen mit Tanz gilt 2Gplus.
- Publikumsmessen: Sie sind untersagt, wenn im Normalfall mehr als 750 Besucherinnen und Besucher kommen würden.
- Der Betrieb von Bordellen und Prostitutionsstätten ist untersagt.
- Überregionale Großveranstaltungen: Sie können nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen und Zuschauern.
Wo haben alle Zutritt auch ohne Test, Impfung oder Genesung?
Hier ist weder ein Nachweis über eine Impfung, noch über eine Genesung oder ein Negativtest nötig:
- Einzelhandelsgeschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs – dazu gehören der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; auch Geschäfte mit Mischsortiment gehören dazu, sofern sie überwiegend Waren des täglichen Bedarfs verkaufen
- öffentliche Wahlen
- Gerichtsverhandlungen
- Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und Ähnliches
- Kinderspielplätze im Freien
Weitere Informationen, aktuelle Verordnungen und Hinweise zu Infektionsschutzmaßnahmen gibt es unter www.land.nrw/corona
