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Klage gegen die erteilte Baugenehmigung der Firma Wester Tonberg KG erfolglos

Meldung vom

Die Klage der Gemeinde Alfter gegen den Rhein-Sieg-Kreis vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb ohne Erfolg. Mit der Klage wandte sich die Gemeinde gegen die der Firma Wester Tonberg KG erteilte Baugenehmigung, die eine Nutzungsänderung der bereits bestehenden Lagerhalle in eine Produktions- und Lagerhalle zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass die Gemeinde Alfter nicht durch die Baugenehmigung und das hierbei ersetzte gemeindliche Einvernehmen in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird. Nach der Auffassung des Gerichts hatte die Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Baugenehmigung zu Unrecht verweigert, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. In der Folge durfte der Rhein-Sieg-Kreis das Einvernehmen der Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung ersetzen.

Der Baugenehmigung war ein 2016 erteilter Bauvorbescheid vorausgegangen. Das Gericht entschied, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bereits aus diesem Bauvorbescheid ergibt. Der Bauvorbescheid stellte fest, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Da das nun genehmigte Vorhaben nach Ansicht des Gerichts nicht wesentlich von dem Bauvorbescheidsvorhaben abweicht, entfaltet der Bauvorbescheid Bindungswirkung, welche auch gegenüber der Gemeinde wirkt. Das Gericht hat sich bei dieser entscheidenden Frage, ob das Vorhaben wesentlich von dem Bauvorbescheidsvorhaben abweicht, eingehend mit den Argumenten beider Seiten auseinandergesetzt. Letztlich kam es zu dem Ergebnis, dass die Zulassung des erweiterten Zu- und Abfahrtsverkehr keine wesentliche Abweichung darstellt, da die Erhöhung der Anzahl der LKW-Fahrten im Vergleich zu dem Bauvorbescheidsvorhaben nicht zu weitergehenden bodenrechtlichen Spannungen führt. Dies begründete das Gericht insbesondere damit, dass die der Baugenehmigung und die dem Vorbescheid zugrundeliegenden schalltechnischen Prognosen jeweils zu demselben Ergebnis gelangen, dass die Lärmimmissionen sich im zulässigen Bereich bewegen.

Im Übrigen führte das Gericht aus, dass auch unabhängig von der Bindungswirkung des Bauvorbescheids die Baugenehmigung zulässigerweise erteilt wurde. Das Argument der Gemeinde, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergebe sich durch einen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSGVO), verfängt nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Beachtung der Vorgaben der LSGVO sei nicht Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Prüfprogramms. Weiter können dem Vorhaben – entgegen dem klägerischen Vortrag – auch nicht die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegengehalten werden, da es sich bei dem Vorhaben um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, vgl. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB.