Das zuständige Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises hat die Entfernung der Parkflächen im „Görreshof“ gegenüber Hausnummer 100 angeordnet. Begründet wird diese verkehrsrechtliche Entscheidung damit, dass das Parken an schmalen Fahrbahnen gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 StVO unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel von einer schmalen Fahrbahn auszugehen, wenn die zur Durchfahrt verbleibende Restfahrbahnbreite von 3,05 m unterschritten wird. Aufgrund einer Beschwerde der RSAG wurde die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Fahrbahnbreite von 4,75 m (inkl. Parkstreifen auf der Fahrbahn) bei parkenden Fahrzeugen auf beiden Seiten ein gefahrloses Befahren der Fahrbahn nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wäre auch eine behinderungsfreie Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes nicht möglich. Aus diesem Grund ist es aus verkehrsrechtlicher Sicht notwendig, die Parkflächen in diesem Bereich zu entfernen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme ist die Gemeinde Alfter verpflichtet.
