Seit rund vier Wochen ist die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Alfter von montags bis freitags in der Zeit von 0 bis 5 Uhr, sowie samstags bis sonntags in der Zeit von 1 bis 5 Uhr abgeschaltet. Klassifizierte Straßen wie die Land- und Kreisstraßen sowie wichtige Verkehrsknotenpunkte, Fußgängerüberwege und Zufahrten zu Feuerwehrgerätehäusern sind davon ausgenommen. Die Resonanz auf die Nachtabschaltung fiel vorwiegend positiv aus. Viele zeigten Verständnis und begrüßten die Einsparungen in Höhe von rund 70.000 Euro im Jahr. Aber es gab es auch Bürger, die mit Unverständnis darauf reagierten. Oft angeführt wurden Sicherheitsbedenken. Diese haben sich als unbegründet erwiesen. Es ist bisher kein Anstieg der Kriminalität in Zusammenhang mit der Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung weder hinsichtlich Wohnungseinbrüchen noch bei Autodiebstählen oder Übergriffen auf die Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt. Darüber hinaus wurden dem Tiefbauamt Fehler bei der Schaltung gemeldet. Diese werden schnellstmöglich lokalisiert und behoben. Die Mängel können weiterhin per E-Mail an tiefbau-gemeinde-alfteralfterde gesendet werden.
Im nächsten Schritt werden Laternen, die nachts abgeschaltet werden, durch das Verkehrszeichen VZ 394 „Laternenring“ (roter Streifen in weißer Einfassung) gekennzeichnet. Ist eine Laterne mit einem „Laternenring“ versehen, müssen Autofahrende laut § 17 IV der Straßenverkehrsordnung innerhalb geschlossener Ortschaften beim Abstellen ihres Fahrzeugs in diesem Bereich das Parklicht anschalten. Dies gilt auch für Krafträder, Mopeds, E-Bikes, Fahrräder und einachsige Anhänger, die mit eigener Lichtquelle zu beleuchten sind oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht werden müssen. Die Kennzeichnung von rund 2.200 Laternen mit Laternenringen wird – nach Ausschreibung und Vergabe der Leistung – voraussichtlich ab März 2024 durchgeführt werden. Sie wird zeitlich ca. 3 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen.
„Seitens Verwaltung und Politik war klar, dass die Entscheidung zur Abschaltung kontrovers gesehen werden kann. Daher haben sich alle Beteiligten die Entscheidung nicht leichtgemacht. Sie ist in bester Absicht getroffen und leistet in dieser Form einen größtmöglichen Beitrag zur Konsolidierung des gemeindlichen Haushalts“, betont Kämmerer Nico Heinrich.
Ergänzende Fragen und Antworten zur Nachtabschaltung:
• Warum ist eine Straße teils beleuchtet, teils abgeschaltet?
In vielen Schaltschränken sind mehrere Schaltkreise für verschiedene Straßenzüge gebündelt. Sie versorgen mehrere Straßenzüge mit Strom. Es kann dadurch vorkommen, dass eine Straße teils beleuchtet, teils abgeschaltet ist.
Die Trennung der Schaltkreise ist mit hohen Kosten und Aufwand verbunden. Daher wird aktuell darauf verzichtet.
• Warum gibt es noch Probleme mit den Schaltungen?
Der Umbau der Straßenbeleuchtung war mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Daher haben sich Fehler bei der Nachtabschaltung eingeschlichen. Diese werden schnellstmöglich behoben. Es wird um Verständnis gebeten.
• Was müssen Autofahrer beachten?
Es gibt zukünftig eine genormte Markierung (Zeichen 394, rot-weißer Laternenring) an den Leuchten, die nachts abgeschaltet werden. Hier muss der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin sein Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmende kenntlich machen. Dies geschieht durch das Einschalten des Parklichts. Das Zeichen „Laternenring“ kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten.
• Wie stark belastet das Parklicht die Autobatterie?
Kaum. Bei den heutigen Batterien kommt es in der Regel nicht zu Problemen, da der Verbrauch des Parklichts sehr gering ist.
• Sind alle Laternen, die ausgeschaltet werden, auch markiert?
Nein. Beispielsweise sind Laternen an Fuß- und Radwegen in der Regel nicht markiert, weil hier ohnehin nicht geparkt werden darf und somit kein Verkehrszeichen erforderlich ist, das auf die Parklichtpflicht hinweist.
• Welche Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten?
Der Laternenring ist ein Verkehrszeichen (ein „Richtzeichen“) und kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht eingeschaltet sind. Es ist in der StVO aufgeführt.
Generell gilt: Wer sein Auto innerorts an einer schlecht oder gar nicht beleuchteten Straße abstellt, muss das Parklicht anschalten. Diese Parkregel, wie man sein Fahrzeug (Auto) in so einem Fall richtig beleuchtet, hat man in der Fahrschule gelernt. Wird ein Fahrzeug außerorts abgestellt, muss natürlich auch dort die ausreichende Beleuchtung beachtet werden. Dort muss jedoch generell das Standlicht eingeschaltet werden. Laut StVO § 17 Beleuchtung ist dies nötig, sobald ein Fahrzeug hält und keine Straßenbeleuchtung vorhanden ist.
• Müssen auch Fahrräder oder Anhänger beleuchtet werden?
Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug (siehe StVO § 17 Beleuchtung). Hat es kein Standlicht, darf es nicht auf der Fahrbahn (Straße) abgestellt werden. Das gilt auch für Anhänger ohne Zugfahrzeug. Alle Fahrzeuge über 3500 kg zul. Gesamtgewicht und Anhänger benötigen zusätzlich noch eine rot-weiße Parkwarntafel.
• Kann bei der Nichteinhaltung der StVO ein Bußgeld verhängt werden?
Ein unzureichend beleuchtetes Fahrzeug stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Verstöße können mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro geahndet werden. Kommt es aufgrund des Verstoßes zu einem Unfall, kann den Halter des abgestellten Fahrzeugs eine Teilschuld treffen. Zudem kann in diesem Fall ein erhöhtes Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro fällig werden.
• Muss beim Parken unter abgeschalteten Laternen das Parklicht angeschalten werden?
Nach § 17 Abs. 4 S. 2, 3 StVO reicht es innerhalb geschlossener Ortschaften aus, wenn die Parkbeleuchtung der dem Fahrverkehr zugewandten Straße eingeschaltet oder auf andere zugelassene Weise kenntlich gemacht wird. Letzteres wird in § 51 c Abs. 1, 5 StVZO geregelt. Demnach kommen auch zur Kenntlichmachung Parkwarntafeln (Verkehrszeichen 630) in Betracht.
Abgestellte Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht müssen innerorts immer mit eigener Lichtquelle beleuchtet sein; andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen (§49a StVZO) genügen zur Kenntlichmachung auch (retroreflektierende Warntafeln).